AGB für freie Journalisten

AGB – meine, deine, keine

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) halten fest, was bei allen Verträgen gelten soll, soweit nicht explizit davon abgewichen wird. Alle größeren Firmen haben eigene AGB, unter Geschäftsleuten werden sie automatisch Vertragsbestandteil, auch ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen. Deshalb sollten Freie Journalisten die AGB ihrer Abnehmer genau prüfen und ggf. für ihren individuellen Auftrag Abweichungen verhandeln (z.B. bei Nutzungsrechten). Eigene AGB brauchen Freie in der Regel nicht, zumal in vielen Fällen nur wiederholt wird, was schon in den Gesetzen steht. Haben beide Vertragsparteien AGB und widersprechen sich diese, sind die betroffenen Regelungen unwirksam und es gilt, was im Gesetz steht. Das ist für Urheber meist gar nicht so schlecht.

Angemessene Vergütung
Journalisten steht für ihre Werke stets eine angemessene Vergütung zu (§ 32 UrhG). Angemessen ist, was als branchenüblich gilt oder in Allgemeinen Vergütungsregeln festgelegt ist. Da nicht immer schon bei Ablieferung eines Beitrags zu erkennen ist, was eine angemessene Vergütung ist, kann der Journalist ggf. später eine Nachzahlung verlangen, allerdings nicht bei Honoraren nach Tarifvertrag.

Ausfallhonorar
Wenn ein bestellter Beitrag nicht veröffentlicht wird, zahlen viele Verlage oder Sender nur ein sogenanntes “Ausfallhonorar” von meist 50% des vereinbarten Preises. Dies ist jedoch nur rechtens, wenn es vorher so vereinbart worden ist. Denn der Freie Journalist hat mit der Ablieferung seines Beitrags seinen Teil des –>Werkvertrags erfüllt – ob dafür auch Platz ist, liegt nicht in seiner Verantwortung.

Exklusivrecht
Ohne anderslautende Regelung erwerben Zeitungen an Beiträgen stets nur ein einfaches Nutzungsrecht, andere Periodika hingegen ein auf ein Jahr beschränktes ausschließliches Nutzungsrecht (§38 UrhG). Während der Dauer eines ausschließlichen Nutzungsrechtes darf der Journalist den Beitrag nicht noch an andere Redaktionen liefern und auch nicht auf seiner eigenen Homepage veröffentlichen.
Die Einräumung eines Exklusivrechts ist nicht in jedem Fall pauschal mit dem vereinbarten Honorar abgegolten, wenn sie angesichts der intensiven Nutzung nicht mehr –> angemessen ist.

Leistungsschutzrecht
Macht ein Presseverleger vom neuen Leistungsschutzrecht Gebrauch, ist der Journalist am Erlös angemessen zu beteiligen. Da sich hier noch keine Regeln herausgebildet haben, sollte man bei Zeiten nach einer Abrechnung fragen.

Mehraufwand
Sind umfangreichere Recherchen nötig als zunächst erwartet, gibt es keinen automatischen Anspruch auf höhere Vergütung. Anders allerdings, wenn die beauftragende Redaktion ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, z.B. vereinbartes Material nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. (§ 642 BGB)

Namensnennung
Journalisten haben im Zusammenhang mit ihrem Beitrag Anspruch auf Nennung ihres Namens. Ein Kürzel reicht nicht.

Rechte Dritter
Gelieferte Beiträge müssen frei von Ansprüchen Dritter sein, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. So dürfen für verwendete Bilder, Grafiken oder Zitate keine Lizenzgebühren anfallen.

Reisekosten
Alle von der Redaktion zu zahlenden Aufwendungen für die Recherche müssen im –>Werkvertrag benannt werden, wie die Materialkosten beim Bauunternehmer. Andernfalls müssen Reisekosten und andere Spesen nicht zusätzlich zum vereinbarten Honorar gezahlt werden.

Renommee
Große Häuser rechtfertigen geringe Vergütungen gelegentlich mit dem Renommee, das dem Journalisten durch eine Veröffentlichung unter einer bekannten Marke zuteil wird. Rechtlich ist diese Sichtweise jedoch nicht haltbar (LG Hamburg, 3120703/09).

Sachmängel
Die Redaktion kann vom Freien die Überarbeitung seines abgelieferten Beitrags verlangen, wenn dieser nicht der Vereinbarung entspricht (§ 634 BGB). Der mit einer solchen “Nacherfüllung” verbundene Aufwand muss nicht vergütet werden. Es empfiehlt sich daher, vorab in einem –> Vertrag (der ein E-Mail-Wechsel sein kann) genau zu benennen, was erwartet wird.
Lehnt der Freie Journalist die Überarbeitung ab oder ist diese dem Besteller nicht zumutbar (z.B. weil der Redaktionsschluss naht), kann die Redaktion die Mängel auf Kosten des Journalisten selbst beheben oder den —>Werkvertrag kündigen. Dabei kann der Freie sogar schadenersatzpflichtig werden.

Rücktrittsrecht / Kündigung
“Pacta servanda sunt” lautet die wichtigste Formel fürs Vertragsrecht: Verträge sind einzuhalten, was vereinbart wurde, muss erfüllt werden – denn sonst kann man sich Verträge auch gleich schenken. Beim –> Werkvertrag hat allerdings der Besteller zu jedem Zeitpunkt ein Rücktrittsrecht (§ 649 BGB). Er muss dann aber die bis dahin erbrachte Leistung natürlich bezahlen. Dies bedeutet vor allem, dass eine Redaktion einen Beitrag nicht abnehmen und veröffentlichen muss, wenn sie vor Fertigstellung kündigt. Zahlen muss sie dann aber trotzdem.

Urheberrecht
Das Urheberrecht an einem Beitrag verbleibt immer beim Journalisten. Es ist nicht übertragbar (außer durch Tod, dann geht’s an die Erben), auch wenn das immer noch in vielen Klauseln so formuliert wird. Der Urheber kann aber Nutzungsrechte einräumen – und muss das tun, will er mit seinem Schaffen Geld verdienen.

Urheberpersönlichkeitsrecht
Neben der –>Namensnennung gehört das Recht, Entstellung und Beeinträchtigung des eigenes Werkes zu verbieten, zum Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Jeder größere redaktionelle Eingriff in einen Beitrag kann eine Verletzung dieses Rechts darstellen. Deshalb sollten redigierte Beiträge immer vom Freien Journalisten nochmal geprüft werden.

Vertragsformen
Für Verträge gibt es keine Formvorschriften. Sie müssen nicht schriftlich geschlossen werden, es braucht gelegentlich nichtmals überhaupt Worte dazu: Druckt eine Zeitung das unverlangt zugeschickte Manuskript eines Freien Journalisten, ist durch schlüssiges (konkludentes) Handeln stillschweigend ein Vertrag zustande gekommen.

Werkvertrag
Wird ein Freier Journalisten für ein Medien tätig, wird automatisch ein Werkvertrag geschlossen. Danach ist der Journalist als “Unternehmer” zur Herstellung eines Werkes, Verlag oder Sender als “Besteller” zur Vergütung verpflichtet. Alle Rechte und Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§§ 631 – 651).

Zahlungsfrist
Die Arbeit des Freien Journalisten ist mit Ablieferung zu vergüten (§ 641 BGB) – und nicht erst nach Veröffentlichung, sofern dies nicht individuell oder in –>AGB anders geregelt ist. Auch ohne Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug, “wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung” löhnt (§ 286 BGB).

Erstveröffentlichung in: journalist 12/2013, S. 11-14

 

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